§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn“.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz

„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg.

§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

„(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung, Heimatpflege und

Heimatkunde, Jugend- und Altenhilfe, Landschaftspflege, Umweltschutz sowie die

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: Organisation von

Veranstaltungen und kreativen Projekten, Hilfsangeboten und Freizeitaktivitäten für

Jugendliche und Senioren, die Förderung bestehender und Schaffung neuer

Begegnungsmöglichkeiten zwischen Jung und Alt, die Vorbereitung und Durchführung

sowie Unterstützung von Projekten zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen

Umgebung (z. B. durch Aktionen zur Müllbeseitigung oder Bepflanzungen),

Unterstützung bei Umsetzung von Konzepten nachhaltigen Wirtschaftens im Stadtteil

und bei privaten Haushalten.“

(3) Die Angebote dienen auch der Integration von Menschen aller Nationen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem

Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am

Vereinsvermögen.

(7) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,

Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(8) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Aufwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Per-sonen

sowie Firmen, Vereinigungen und Verbände erwerben. Minder-jährige bedürfen

der Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen.

(2) Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme

mit einfacher Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Auf-nahme ab, so

entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitglieder-versammlung.

(3) Unterschiede der Rasse und Religion werden nicht gemacht; des weiteren sind

parteipolitische Bestrebungen ausgeschlossen.

(4) Mitglieder, die sich um die Waldtalgemeinde besondere Verdienste erworben

haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen

Beitragsfreiheit. Über ihrer Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vor-standes

die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

o durch den Tod des Mitgliedes

o durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Vereinsjahres

o durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens und zwar

nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr jährlich erhoben. Der Vorstand kann mit

einfacher Mehrheit in Härtefällen den Mitgliedsbeitrag auf Antrag erlassen.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen

mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die

Mitglieder unter Auflistung der vorläufigen Tagesordnung. Anträge sollen vorher

schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung verschickt werden. Anträge auf Satzungsänderung

müssen vorher mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern

zugesandt werden.

(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen,

wenn 1/20 der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen

wurde und 1/10 der Mitglieder erschienen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Änderung der

Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen

werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

o Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden

Aufgaben;

o die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des

Vorstandes

o die Wahl des Vorstandes und der übrigen FunktionsträgerInnen des

Vereins (z.B. KassenprüferInnen);

o die Festsetzung des Beitrages und die Entgegennahme des

Haushaltsplans;

o die Entscheidung über jede Änderung der Satzung

o die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

o die Beschlussfassung über die Aufnahme (soweit der Vorstand dies nicht

beschlossen hat) und den Ausschluss eines Mitgliedes

o die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom

Protokollanten und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu

unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

o dem/der 1. Vorsitzenden

o dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

o dem/der KassenwartIn

o dem/der SchriftführerIn

o und weiteren BeisitzerInnen

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die

KassenwartIn und der/die SchriftführerIn.

(3) Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist ein Wahlausschuss zu bilden, der die Wahl

leitet. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des

gewählten Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.

Tritt mehr als die Hälfte des Vorstandes zurück, so ist binnen 6 Wochen zu einer

Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl des Vorstandes ein-

zuladen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das

Vereinsvermögen und führt den Vereinshaushalt, beruft die Mitgliederversammlungen

ein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er vertritt den Verein nach

außen und nach innen.

(5) Der Vorstand bzw. der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstandes nach außen wirksam vertreten.

(6) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern

oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zur Vorstandsitzung ordnungsgemäß

eingeladen worden ist und mindestens 4 Mitglieder, davon 2 Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind in Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit

bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem

Ausscheiden aus dem Amt.

(9) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf – wenn eine Vorstandsitzung nicht

einberufen werden kann – ausnahmsweise der geschäftsführende Vorstand alleine

entscheiden. Er hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über derartige

Ausnahmeentscheidungen Rechenschaft zu geben.

(10) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen und

Ausschüsse (z.B. Festausschuss) bilden bzw. einzelne Personen beauftragen.

(11) Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich soweit der Tagesordnungspunkt nicht

einen besondere Vertraulichkeit erfordert.

§ 10 Auflösung des Vereins

„Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Marburg- Biedenkopf

e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

verwenden hat. Sollte der Verein nicht mehr bestehen, geht das Vermögen an eine

juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendhilfe.“