§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg.
§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
„(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung, Heimatpflege und
Heimatkunde, Jugend- und Altenhilfe, Landschaftspflege, Umweltschutz sowie die
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: Organisation von
Veranstaltungen und kreativen Projekten, Hilfsangeboten und Freizeitaktivitäten für
Jugendliche und Senioren, die Förderung bestehender und Schaffung neuer
Begegnungsmöglichkeiten zwischen Jung und Alt, die Vorbereitung und Durchführung
sowie Unterstützung von Projekten zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen
Umgebung (z. B. durch Aktionen zur Müllbeseitigung oder Bepflanzungen),
Unterstützung bei Umsetzung von Konzepten nachhaltigen Wirtschaftens im Stadtteil
und bei privaten Haushalten.“
(3) Die Angebote dienen auch der Integration von Menschen aller Nationen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
(7) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Aufwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Per-sonen
sowie Firmen, Vereinigungen und Verbände erwerben. Minder-jährige bedürfen
der Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen.
(2) Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
mit einfacher Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Auf-nahme ab, so
entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitglieder-versammlung.
(3) Unterschiede der Rasse und Religion werden nicht gemacht; des weiteren sind
parteipolitische Bestrebungen ausgeschlossen.
(4) Mitglieder, die sich um die Waldtalgemeinde besondere Verdienste erworben
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen
Beitragsfreiheit. Über ihrer Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vor-standes
die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
o durch den Tod des Mitgliedes
o durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Vereinsjahres
o durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens und zwar
nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr jährlich erhoben. Der Vorstand kann mit
einfacher Mehrheit in Härtefällen den Mitgliedsbeitrag auf Antrag erlassen.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die
Mitglieder unter Auflistung der vorläufigen Tagesordnung. Anträge sollen vorher
schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung verschickt werden. Anträge auf Satzungsänderung
müssen vorher mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern
zugesandt werden.
(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen,
wenn 1/20 der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen
wurde und 1/10 der Mitglieder erschienen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Änderung der
Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
o Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden
Aufgaben;
o die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des
Vorstandes
o die Wahl des Vorstandes und der übrigen FunktionsträgerInnen des
Vereins (z.B. KassenprüferInnen);
o die Festsetzung des Beitrages und die Entgegennahme des
Haushaltsplans;
o die Entscheidung über jede Änderung der Satzung
o die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
o die Beschlussfassung über die Aufnahme (soweit der Vorstand dies nicht
beschlossen hat) und den Ausschluss eines Mitgliedes
o die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Protokollanten und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
o dem/der 1. Vorsitzenden
o dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
o dem/der KassenwartIn
o dem/der SchriftführerIn
o und weiteren BeisitzerInnen
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die
KassenwartIn und der/die SchriftführerIn.
(3) Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist ein Wahlausschuss zu bilden, der die Wahl
leitet. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des
gewählten Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
Tritt mehr als die Hälfte des Vorstandes zurück, so ist binnen 6 Wochen zu einer
Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl des Vorstandes ein-
zuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das
Vereinsvermögen und führt den Vereinshaushalt, beruft die Mitgliederversammlungen
ein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er vertritt den Verein nach
außen und nach innen.
(5) Der Vorstand bzw. der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes nach außen wirksam vertreten.
(6) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern
oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zur Vorstandsitzung ordnungsgemäß
eingeladen worden ist und mindestens 4 Mitglieder, davon 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind in Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit
bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.
(9) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf – wenn eine Vorstandsitzung nicht
einberufen werden kann – ausnahmsweise der geschäftsführende Vorstand alleine
entscheiden. Er hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über derartige
Ausnahmeentscheidungen Rechenschaft zu geben.
(10) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen und
Ausschüsse (z.B. Festausschuss) bilden bzw. einzelne Personen beauftragen.
(11) Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich soweit der Tagesordnungspunkt nicht
einen besondere Vertraulichkeit erfordert.
§ 10 Auflösung des Vereins
„Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Marburg- Biedenkopf
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat. Sollte der Verein nicht mehr bestehen, geht das Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendhilfe.“