Die Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn e.V. besteht seit 1974.

 

 Satzung der Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn e.V.

 

§ 1 Name des Vereins  

(1)  Der Verein führt den Namen: " Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn". 

(2)  Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz   "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg. 

§ 3 Zweck des Vereins     

Der Zweck des Vereins ist        

–  Vertretung der Interessen des Stadtteils nach außen und die Förderung des Gemeinschaftsbewusstseins und der Tradition der Bewohnerinnen des Stadtteils;         

–  Organisation und Durchführung sowie Förderung von Veranstaltungen, Treffen, Nachbarschaftshilfen und des Vereinslebens im Stadtteil; 

–  Förderung der Toleranz, des gegenseitigen Respekts und Verständnisses zwischen. den im Stadtteil- lebenden  Bewohner/Innengruppen; 

Im Rahmen dieser Aufgaben vertritt der Verein nicht nur die Interessen seiner Mitglieder, sondern auch die des Stadtteils gegenüber Behörden und Organisationen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfolgt nicht. 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Firmen, Vereinigungen und Verbände erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen. 

(2)  Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die  Aufnahme mit einfacher Mehrheif entscheidet Lehnt der Vorstand die  Aufnahme ab, so entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung.  

(3)   Unterschiede der Rasse und Religion werden nicht gemacht; des Weiteren   sind parteipolitische Bestrebungen ausgeschlossen. 

(4)  Mitglieder, die sich um die Waldtalgemeinde besondere Verdienste erworben   haben, können zu· Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen Beitragsfreiheit Über ihrer Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliedschaft erlischt

–  durch den Tod des Mitgliedes

–  durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Vereinsjahres

–  durch Ausschluss auf Grund Vereinsschädigenden Verhaltens und zwar nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung. 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag 

(1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 

(2)  Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

(3)  Der Beitrag wird für das Kalenderjahr jährlich erhoben. Der Vorstand kann mit. einfacher Mehrheit in Härtefällen den Mitgliedsbeitrag auf Antrag erlassen.

 

§ 6 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Vereins  

(1)  Die Mitgliederversammlung 

(2)  Der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung  

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.  

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei       Wochen mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder unter Auflistung der vorläufigen Tagesordnung. Anträge sollen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht. und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen vorher mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden. 

(3)  Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen, wenn 1/20 der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies fordern. 

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen wurde und 1/10 der Mitglieder erschienen ist, 

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit Die Änderung der, Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(6)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

–  Beratung und, Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben; 

–  die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und' die Entlastung des Vorstandes o die Wahl des Vorstandes und der übrigen FunktionsträgerInnen des Vereins (z.B. Kassenprüferinnen); 

–  die Festsetzung des Beitrages und die Entgegennahme des Haushaltsplans; 

–  die Entscheidung' über jede Änderung der Satzung

–  die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

–  die Beschlussfassung über die Aufnahme (soweit der Vorstand, dies nicht beschlossen hat) und 'den Ausschluss eines Mitgliedes,

–  die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(7)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Protokollantin und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. 

 

§ 9 Der Vorstand  

(1)  Der Vorstand besteht aus

–  dem/der 1. Vorsitzenden/in

–  dem/der 2. Vorsitzenden/in (Stellvertreter/in)

–  dem/der Kassenwart/in

–  dem/der Schriftführer/in

–  und 5 weiteren Beisitzer/innen 

(2)  Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

–  der/die 1. und 2. Vorsitzende/in,

–  der/die Kassenwart/in

–  der/die Schriftführer/in. 

(3)  Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist ein Wahlausschuss zu bilden, der die Wahl leitet. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des gewählten Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.

Tritt mehr als die Hälfte des Vorstandes zurück, so ist binnen 6 Wochen zu einer Mitgliederversammlung mit, dem Tagesordnungspunkt Neuwahl des Vorstandes einzuladen.

(4)  Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinvermögen, und führt den Vereinshaushalt, beruft die Mitgliederversammlungen ein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er vertritt den Verein nach außen und nach innen.

(5)  Der Vorstand bzw. der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach außen wirksam vertreten.

(6)  Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zur Vorstandsitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens, 4 Mitglieder, davon 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

(8)  Die Mitglieder des Vorstandes sind in Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(9)  In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf - wenn eine Vorstandsitzung nicht einberufen werden kann - ausnahmsweise der geschäftsführende Vorstand alleine entscheiden. Er hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über derartige Ausnahmeentscheidungen Rechenschaft zu geben.

(10)  Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Ausschüsse (z.B. Festausschuss) bilden bzw. einzelne Personen beauftragen.

(11)  Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich soweit der Tagesordnungspunkt nicht eine besondere Vertraulichkeit erfordert. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn ihm mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Märburg mit dem Ziel der Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil Waldtal.

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