Die Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn e.V. besteht seit 1974.
Satzung der Waldtalgemeinde Marburg an der Lahn e.V.
§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: " Waldtalgemeinde Marburg an der
Lahn".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form e.V.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist
– Vertretung der Interessen des Stadtteils nach außen und die
Förderung des Gemeinschaftsbewusstseins und der Tradition der Bewohnerinnen des
Stadtteils;
– Organisation und Durchführung sowie Förderung von
Veranstaltungen, Treffen, Nachbarschaftshilfen und des Vereinslebens im Stadtteil;
– Förderung der Toleranz, des gegenseitigen Respekts
und Verständnisses zwischen. den im Stadtteil-
lebenden Bewohner/Innengruppen;
Im Rahmen dieser Aufgaben vertritt der Verein nicht nur die Interessen seiner
Mitglieder, sondern auch die des Stadtteils gegenüber Behörden und
Organisationen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfolgt
nicht.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und
juristischen Personen sowie Firmen, Vereinigungen und Verbände erwerben.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen.
(2) Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme mit einfacher Mehrheif entscheidet Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, so entscheidet über die Aufnahme die
nächste Mitgliederversammlung.
(3) Unterschiede der Rasse und Religion werden nicht gemacht; des Weiteren
sind parteipolitische Bestrebungen ausgeschlossen.
(4) Mitglieder, die sich um die Waldtalgemeinde besondere Verdienste erworben
haben, können zu· Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese
genießen Beitragsfreiheit Über ihrer Ernennung entscheidet auf Vorschlag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch den Tod des Mitgliedes
– durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des
Vereinsjahres
– durch Ausschluss auf Grund Vereinsschädigenden Verhaltens und zwar
nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(3) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr jährlich erhoben. Der
Vorstand kann mit. einfacher Mehrheit in Härtefällen den Mitgliedsbeitrag
auf Antrag erlassen.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder unter Auflistung der
vorläufigen Tagesordnung. Anträge sollen vorher schriftlich beim Vorstand
eingereicht. und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
Anträge auf Satzungsänderung müssen vorher mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden.
(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand
einladen, wenn 1/20 der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies
fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht
eingeladen wurde und 1/10 der Mitglieder erschienen ist,
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit Die
Änderung der, Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Beratung und, Beschlussfassung über die vom Verein zu
erfüllenden Aufgaben;
– die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und' die Entlastung des
Vorstandes o die Wahl des Vorstandes und der übrigen FunktionsträgerInnen des
Vereins (z.B. Kassenprüferinnen);
– die Festsetzung des Beitrages und die Entgegennahme des
Haushaltsplans;
– die Entscheidung' über jede Änderung der Satzung
– die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
– die Beschlussfassung über die Aufnahme (soweit der Vorstand, dies
nicht beschlossen hat) und 'den Ausschluss eines Mitgliedes,
– die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches von dem/der Protokollantin und einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der 1. Vorsitzenden/in
– dem/der 2. Vorsitzenden/in (Stellvertreter/in)
– dem/der Kassenwart/in
– dem/der Schriftführer/in
– und 5 weiteren Beisitzer/innen
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
– der/die 1. und 2. Vorsitzende/in,
– der/die Kassenwart/in
– der/die Schriftführer/in.
(3) Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist ein Wahlausschuss zu bilden, der die
Wahl leitet. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann für die Zeit bis zum Ende der
Amtszeit des gewählten Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
Tritt mehr als die Hälfte des Vorstandes zurück, so ist binnen 6 Wochen zu
einer Mitgliederversammlung mit, dem Tagesordnungspunkt Neuwahl des Vorstandes
einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden
Geschäfte, verwaltet das Vereinvermögen, und führt den Vereinshaushalt,
beruft die Mitgliederversammlungen ein und setzt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung um. Er vertritt den Verein nach außen und nach innen.
(5) Der Vorstand bzw. der Verein wird durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes nach außen wirksam vertreten.
(6) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsgeschäfte
erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zur Vorstandsitzung
ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens, 4 Mitglieder, davon 2
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind in Angelegenheiten, die der
Vertraulichkeit bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit
gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(9) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf - wenn eine
Vorstandsitzung nicht einberufen werden kann - ausnahmsweise der
geschäftsführende Vorstand alleine entscheiden. Er hat dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung über derartige Ausnahmeentscheidungen Rechenschaft zu geben.
(10) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen
und Ausschüsse (z.B. Festausschuss) bilden bzw. einzelne Personen beauftragen.
(11) Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich soweit der Tagesordnungspunkt
nicht eine besondere Vertraulichkeit erfordert.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eingeladenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn ihm mindestens dreiviertel
der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Märburg mit dem Ziel der Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit im
Stadtteil Waldtal.